EULLa: Nachweisverfahren gegenüber der Kreisverwaltung

Stand: 07/04/2017
Bei der Teilnahme eines Betriebes an EULLa P ÖWW (ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen, auch "EULLa-Öko" genannt) besteht gegenüber der Kreisverwaltung eine Nachweispflicht, dass das
gesamtelandw. Unternehmen gemäß der EULLa-Grundsätze und damit der EU-Öko-Verordnung VO (EU) 2018/848 wirtschaftet. Dieser Nachweispflicht muss in Form einer von der Kontrollstelle auszufüllenden Erklärung nach-
gekommen werden. Sie beinhaltet:

1) Das Öko-Zertifikat gemäß Art. 35 VO (EU) 2018/848
2) Ein Begleitschreiben mit zweckdienlichen Ausführungen zu ggfs. festgestellten Verstößen und den
daraus resultierenden Folgen und Auflagen für den Betrieb (keine Sanktionen in Form von
Prämienkürzungen, diese werden seitens der Kreisverwaltung beschieden)
3) die Öko-Bestätigung, welche dem Landwirt die mit den EU-Öko-Verordnungen konforme
ökologische Wirtschaftsweise im gesamten Unternehmen bestätigt. Dazu zählt auch die Haltung
von Tieren in kleinerem Umfang (Hühner, Schweine zu Selbstversorgungszwecken etc.) und
Pensionstiere (z.B. Pferde)!.

zu 1) Die Bescheinigung beinhaltet mindestens:
- die Identität des Unternehmens
- Art/ Sortiment der Erzeugnisse
- Geltungsdauer der Bescheinigung
zu 2) dieses Begleitschreiben wird ebenfalls von Ihrer Kontrollstelle ausgestellt
zu 3) diese Öko-Bestätigung ist ebenfalls von der Kontrollstelle auszufüllen. Sie müssen sie
zusammen mit den anderen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung einreichen. Sie finden
einen Vordruck in den EULLa-Grundsätzen für EULLa P ÖWW ("EULLa-Öko").


Christian.Cypzirsch@dlr.rlp.de     www.Oekolandbau.rlp.de